Teilweise Wiederaufnahme des
vereinsbasierten Sportbetriebs
Klarheit und endlich wieder eine Perspektive! Die aktuell positive Entwicklung der Corona-Fallzahlen und mehr Impfschutz in ganz Bayern erlauben weitere Lockerungen, auch für den Sport. Mit der Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung sind ab dem 7. Juni 2021 unter bestimmten Voraussetzungen wieder mehr sportliche Aktivitäten möglich. Eine wichtige Kennzahl ist die 7-Tage-Inzidenz*.
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen, neben den Maßnahmen gem. den bekannten Hygienekonzepten, alle Teilnehmer genesen, vollständig geimpft** oder negativ getestet sein. Da nur wenige genesen und bisher vollständig geimpft sind, müssten sich die meisten Teilnehmer testen lassen oder vor Ort selbst testen. Dies bedeutet momentan für Verein, Übungsleiter und Sportler doch einiges an organisatorischem, zeitlichem u. U. Kostenaufwand. Ab einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 entfallen die o.g. genannten Voraussetzungen.
Im Unterallgäu bewegen wir uns momentan bei der stabilen 7-Tage-Inzidenz Richtung unter 50. Es gibt für unsere Sportgruppen momentan zwei Möglichkeiten.
1. Aufnahme des Sportbetriebes mit Hygienekonzept und mit genesenen, geimpften und getesteten Teilnehmern.
2. Abwarten bis die stabile 7-Tage-Inzidenz unter 50 ist und Aufnahme des Sportbetriebes mit den bekannten Hygienekonzepten ohne Test.
Die meisten Sportgruppen haben sich dazu entschieden eine Inzidenz unter 50 abzuwarten und dann ohne Tests zu starten. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Näher Informationen auch unter www.blsv.de. Über sportartspezifische Auflagen informieren die Sportfachverbände auf ihren Internetseiten.
* = Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen
die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
** = Vollständig gegen COVID-19 geimpft sind Personen, die
- mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind,
- über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und
- bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
Rainer Dreier
1. Vorsitzender