Satzung

Satzung des

Fußballclub & Männerchor Niederrieden e.V.

gegr. 1919

(Aktueller Stand Juli 2022)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Sparten bzw. Abteilungen

 

(1) Der Verein führt den Namen "FC Niederrieden e.V.".

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Niederrieden und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes‑Sportverbandes e. V. und der entsprechenden

     Sportfachverbände.

 

(5) Über die Aufnahme neuer Abteilungen bzw. Sparten entscheidet der Vereinsausschuss.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)   Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes‑Sportverband e. V., den zuständigen Sportfachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

 

-          der Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

 

-          der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und 

kulturellen Veranstaltungen

 

-       dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

(2)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

(1)   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

(2)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

(3)   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

(4)   Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5)   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

 

(6)   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

(7)   Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der

       Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

 

(3)  Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den

      Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.

 

(4)  Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Stimmberechtigt   

      sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

(5)  Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den

      Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein nach

      besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und die vom Vereinsausschuss erlassenen

      Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Sportbetriebes, zu

      befolgen.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2)  Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 

(3)   Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

 

(4)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat und bei grober Verletzung von Sitte und Anstand sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

 

(5)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betreffende Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss innerhalb von 2 Wochen Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

(6)   Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

(7)   Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 7 Beiträge

 

(1)   Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

 

(2)   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

(3)  Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(4)  Ein Zusatzbeitrag für einzelne Sportarten oder Abteilungen kann vom Vorstand je nach Bedarf

festgesetzt werden.

 

(5)  Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag

      gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs-  

      oder Erlassgesuch und andere Beitragsfreistellungen entscheidet der Vorstand.

 

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vereinsausschuss.

 

§ 9 Vorstand, Abteilungen, Vereinsausschuss, Ehrenamtsbeauftragter

 

(1)   Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassier, dem 2. Kassier sowie dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes tätig wird.

 

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

 

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt

       bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt 

       jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes

       vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein

       neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

 

(3)   Die Abteilungen wählen innerhalb von 2 Monaten nach den Wahlen des Vorstandes in gesonderten Abteilungsversammlungen den Abteilungsleiter, den Jugendleiter (bei Abteilungen mit Jugendlichen) und die Beisitzer. Die gewählten Abteilungsleiter/innen und Jugendleiter/innen gehören dem Vereinsausschuss an und sind dort auch stimmberechtigt.

 

(4)   Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand, den gewählten Abteilungsleitern und Jugendleitern der Abteilungen sowie dem vom Vorstand benannten Ehrenamtsbeauftragten. Der Vorstand kann eine Frauenvertreterin und Jugendvertreter benennen.

 

(5)   Der Ehrenamtsbeauftragte unterstützt den Vorstand in Fragen der Ehrungen und bei der Gewinnung, Motivation und beim Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern. Er ist Mitglied im Vereinsausschuss und hat dort Stimmrecht.

 

(6)   Dem 1. Vorsitzenden obliegt die verantwortliche Leitung des Vereins, die organisatorische Arbeit, die Einberufung und Leitung der Jahreshauptversammlung und der Ausschusssitzungen, sowie die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(7)   Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Ein Amt im Vorstand, in der Abteilung und das Amt des Ehrenamtsbeauftragten kann von einer Person ausgeübt werden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

-       Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

 

-       Wahl der zwei Kassenprüfer, Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Kassier

 

-       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

 

-       Festsetzung der Jahresbeitragshöhe

 

(3)   Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Niederrieden und den Vereins-Infokasten beim Sportheim, Mühlstr. 6, 87767 Niederrieden einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

 

(4)   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

 

(5)   Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(6)   Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(7)   In der Mitgliederversammlung wird das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung verlesen. Es folgen Jahresberichte des 1. Vorsitzenden und des 1. Kassier sowie der Abteilungsleiter und Jugendleiter der Abteilungen.

 

(8)   Jedes Vereinsmitglied kann zur Mitgliederversammlung Anträge stellen. Anträge sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

 

(9)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, anzufertigen.

 

§ 11 Kassenprüfung

 

(1)   Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereines. Den Kassen­prüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer schlagen, nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Kassenführung, der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassier vor.

 

(2)   Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 12 Ehrungen und Auszeichnungen


Ehrungen und Auszeichnungen verdienter Mitglieder nimmt der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Vereinsehrenamtsbeauftragten vor. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.

 

§ 13 Ordnungen


Zur Durchführung der Satzung kann die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung über die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden von den Mitgliedern des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,

soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

 

(2)   Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden

Vorstandsmitglieder.

 

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niederrieden, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Änderungen dieser Satzung wurden von der Mitgliederversammlung am Freitag, 15. Juli 2022 beschlossen und treten mit Hinterlegung beim Amtsgericht Memmingen in Kraft.